Definition
Textualismus ist eine Theorie der Gesetzesauslegung aus den USA: Maßgeblich ist der Wortlaut einer Norm, so wie ihn ein verständiger, gewöhnlicher Leser versteht, und nicht die private Absicht der Abgeordneten. Gesetzesmaterialien spielen dabei kaum eine Rolle.
Textualismus bezeichnet eine Theorie der juristischen Auslegung, nach der sich der Inhalt einer Norm aus ihrem Wortlaut ergibt, so wie ihn eine verständige, gewöhnliche Person verstehen würde. Ein Richter dieser Schule fragt also, was die Norm sagt. Was einzelne Abgeordnete sich beim Beschluss vorgestellt haben, ist für ihn zweitrangig.
Die Denkschule stammt aus den Vereinigten Staaten und prägt heute viele Entscheidungen des Supreme Court, des Obersten Gerichtshofs der USA. In Deutschland wird sie oft verkürzt wiedergegeben, als bloße Wortklauberei oder als konservatives Programm. Sechs dieser Annahmen halten einer Prüfung nicht stand.
Mythos 1: Textualisten nehmen Gesetze wörtlich
Die Rechtsphilosophen H. L. A. Hart und Lon Fuller stritten 1958 über eine Regel, die Fahrzeuge im Park verbietet. Fällt ein Fahrrad darunter? Ein Kriegsdenkmal aus einem alten Armeelaster? Wer nur Buchstaben vergleicht, kommt hier nicht weit. Textualisten fragen, was der Begriff im Zusammenhang der ganzen Vorschrift gewöhnlich meint.
Fakt: Der Ansatz ist kein Literalismus. Antonin Scalia, Richter am Supreme Court von 1986 bis 2016 und der bekannteste Vertreter, schrieb, ein Text solle weder eng noch großzügig ausgelegt werden, sondern vernünftig. Dazu nutzen Textualisten:
- der allgemeine Sprachgebrauch, sofern der Zusammenhang keine Fachbedeutung verlangt,
- der Blick auf das ganze Gesetz, damit ein Begriff überall dasselbe meint,
- Grammatik, Satzbau und Wörterbücher aus der Zeit des Erlasses,
- eine enge Absurditätsklausel: Würde der Text zu einem Ergebnis führen, das kein vernünftiger Mensch gewollt haben kann, darf der Richter abweichen.
Scalia und Bryan Garner sammelten in „Reading Law“ (2012) 57 solcher Regeln, im Englischen „canons of construction“ genannt. Ihr Ziel war ein Katalog, den auch Gegner nachprüfen können.
Mythos 2: Textualismus und Originalismus sind dasselbe
Beide Begriffe fallen oft im selben Atemzug, weil Scalia sich zu beiden bekannte. Sie beantworten aber verschiedene Fragen.
| Textualismus | Originalismus | |
|---|---|---|
| Gegenstand | jeder Rechtstext, vor allem einfache Gesetze | die Verfassung |
| Leitfrage | Was bedeutet der Text für einen verständigen Leser? | Was bedeutete die Verfassung, als sie angenommen wurde? |
| Hauptquellen | Text, Systematik, Sprachgebrauch | Text plus historisches Verständnis von 1788 oder 1868 |
Die heute verbreitete Spielart des Originalismus, die „original public meaning“, ist im Kern Wortlautauslegung mit historischem Blick auf die Verfassung. Trotzdem kann eine Richterin Gesetze textualistisch auslegen und den Originalismus ablehnen.
Mythos 3: Eine Erfindung konservativer US-Richter der Achtziger
Fakt: Die Idee ist älter. Oliver Wendell Holmes, später selbst Richter am Obersten Gerichtshof und kein Textualist, schrieb 1899 in der Harvard Law Review: „Wir fragen nicht, was der Gesetzgeber gemeint hat, wir fragen nur, was das Gesetz bedeutet.“ Die sogenannte plain meaning rule besagt seit langem, dass die Prüfung endet, wenn der Text eindeutig ist.
Im 20. Jahrhundert setzte sich in den USA allerdings der Purposivismus durch, eine Interpretation nach dem Zweck einer Vorschrift. Ein bekanntes Beispiel ist „Church of the Holy Trinity v. United States“ (1892): Der Oberste Gerichtshof entschied, ein Verbot, ausländische Arbeitskräfte unter Vertrag ins Land zu holen, gelte nicht für eine Kirche, die einen englischen Pfarrer einstellte. Etwas könne zwar unter den Buchstaben einer Vorschrift fallen, aber nicht unter ihren Geist.
Die Gegenbewegung begann in den 1980er Jahren mit Scalia und dem Bundesrichter Frank Easterbrook. Der Rechtswissenschaftler William Eskridge nannte sie 1990 den „new textualism“. 2015 sagte Elena Kagan, die Präsident Barack Obama an das Gericht berufen hatte, in einem Vortrag an der Harvard Law School: „Wir sind jetzt alle Textualisten.“
Mythos 4: Gleicher Ansatz, gleiches Ergebnis
Fakt: Textualisten streiten oft untereinander, und zwar über den Text selbst.
- *Smith v. United States* (1993): Ein Mann bot an, eine Waffe gegen Drogen zu tauschen. Die Mehrheit sah darin den „Gebrauch“ einer Schusswaffe bei einem Drogendelikt. Scalia widersprach: Im normalen Sprachgebrauch benutzt man eine Waffe, indem man sie als Waffe einsetzt.
- *Yates v. United States* (2015): Ein Fischer warf zu kleine Fische über Bord. Ist ein Fisch ein „greifbarer Gegenstand“ im Sinne eines Gesetzes gegen das Vernichten von Geschäftsunterlagen? Der Court verneinte mit fünf zu vier Stimmen. Kagan hielt mit Scalia dagegen, ein Fisch sei offensichtlich ein greifbarer Gegenstand.
- *Bostock v. Clayton County* (2020): Neil Gorsuch entschied für die Mehrheit, dass das Verbot in Titel VII des Civil Rights Act, jemanden „wegen des Geschlechts“ zu entlassen, auch die Entlassung wegen Homosexualität oder Transidentität erfasst. Samuel Alito, dem Clarence Thomas beitrat, und Brett Kavanaugh widersprachen, jeweils mit Textargumenten. Alito schrieb, die Entscheidung segle „unter textualistischer Flagge“.

Mythos 5: Gesetzesmaterialien zu ignorieren ist bloße Sturheit
Ausschussberichte, Anhörungen und Plenardebatten heißen im Englischen „legislative history“. Textualisten geben ihnen wenig Gewicht und haben dafür drei Gründe:
- Nach Art. I, Abschnitt 7 der US-Verfassung wird nur zum Gesetz, was beide Kammern beschließen und dem Präsidenten vorgelegt wird. Ein Ausschussbericht durchläuft keinen dieser Schritte.
- Der Kongress hat 535 Mitglieder, die aus ganz unterschiedlichen Gründen zustimmen. Einen einheitlichen Willen des Gesetzgebers, den man ermitteln könnte, gibt es oft nicht.
- Mitarbeiter und Lobbyisten können günstige Formulierungen in Berichte schreiben, aus denen sich Richter später das Passende heraussuchen.
Die Gegenseite widerspricht. Stephen Breyer („Active Liberty“, 2005) und Robert Katzmann („Judging Statutes“, 2014) halten die Materialien für den Weg, auf dem der Kongress erklärt, was er meint. Abbe Gluck und Lisa Schultz Bressman befragten 2013 137 Mitarbeiter des Kongresses: Viele Verfasser von Gesetzentwürfen nutzen die Materialien als wichtige Arbeitshilfe, mit vielen Auslegungsregeln waren sie dem Namen nach nicht vertraut. Kritiker wenden außerdem ein, dass Wörterbücher und Auslegungskanones sich widersprechen können und der Ansatz Wertungen hinter scheinbarer Neutralität verberge. Textualisten antworten, Wertungen gebe es bei jeder Form der Auslegung, die Bindung an den öffentlichen Text begrenze sie aber am besten. Sie sehen darin auch ein demokratisches Argument: Wer ein anderes Ergebnis will, soll das Parlament um eine neue Regelung bitten.
Mythos 6: Für das deutsche Recht spielt das keine Rolle
Fakt: Die deutsche juristische Methodenlehre kennt seit Friedrich Carl von Savigny vier klassische Auslegungsmethoden, die Lehrbücher wie Reinhold Zippelius’ „Juristische Methodenlehre“ bis heute darstellen. Textualisten gewichten sie anders.

| Methode | Frage | Gewicht bei Textualisten |
|---|---|---|
| Grammatische Auslegung | Was sagt der Wortlaut der Norm? | Ausgangspunkt und Kern |
| Systematische Auslegung | Wie fügt sich die Norm ins Gesetz ein? | hoch |
| Historische Auslegung | Was wollte der Gesetzgeber laut Materialien? | gering bis keines |
| Teleologische Auslegung | Welchen Sinn und Zweck hat die Norm? | nur soweit er aus dem Text hervorgeht |
Das Bundesverfassungsgericht stellte schon 1952 (BVerfGE 1, 299) auf den „objektivierten Willen des Gesetzgebers“ ab, wie er sich aus Text und Sinnzusammenhang ergibt. Das ist näher am textualistischen Denken, als viele annehmen. Gesetzesmaterialien ziehen deutsche Gerichte dennoch häufig heran, und die teleologische Auslegung hat hier mehr Gewicht als in den USA. Auch die verfassungskonforme Auslegung endet nach ständiger Rechtsprechung dort, wo sie dem klaren Text widerspräche.
Für private Erklärungen gilt übrigens fast das Gegenteil. Nach § 133 BGB ist bei einer Willenserklärung „der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften“ (vgl. auch § 157 BGB für Verträge). Das BGB trennt also klar zwischen der Auslegung von Gesetzen und der von Verträgen.
Am strengsten gilt der Text im Strafrecht. Nach Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor sie begangen wurde. Daraus folgt die Wortlautgrenze: Der mögliche Wortsinn ist die äußerste Grenze der Auslegung. 1995 entschied das Bundesverfassungsgericht im Sitzblockaden-Beschluss, dass bloßes Sitzen auf der Straße nicht als „Gewalt“ im Sinne der Nötigung nach § 240 StGB gewertet werden darf, weil das den Begriff über seinen Wortsinn hinaus dehne. Ein Lehrbuchfall ist auch das „gefährliche Werkzeug“ in § 224 Abs. 1 StGB: Die herrschende Meinung verneint es bei der bloßen Faust, weil ein Körperteil nach allgemeinem Sprachgebrauch kein Werkzeug ist. Diese Grenze ähnelt der amerikanischen rule of lenity, nach der unklare Strafnormen zugunsten des Angeklagten ausgelegt werden.
Kurz beantwortet
Ist die Lehre konservativ?
Sie wird vor allem mit konservativen Richtern verbunden, legt aber keine Ergebnisse fest. Bostock ist eine bekannte Entscheidung, die viele Liberale begrüßten.
Wer gilt heute als Textualist?
Neben Scalia werden Clarence Thomas, Neil Gorsuch und Amy Coney Barrett häufig so beschrieben.
Was unterscheidet sie von der grammatischen Auslegung?
Die grammatische Auslegung ist in Deutschland eine von vier gleichrangig diskutierten Auslegungsarten. Für Textualisten ist der Text dagegen Maßstab und Schranke zugleich, und die Entstehungsgeschichte tritt weitgehend zurück.
Quellen
- Grundgesetz, Art. 103
- Bostock v. Clayton County, 590 U.S. 644 (2020)
- Antonin Scalia, A Matter of Interpretation (Princeton University Press, 1997)
- Antonin Scalia und Bryan A. Garner, Reading Law: The Interpretation of Legal Texts (2012)
- William N. Eskridge Jr., „The New Textualism“, UCLA Law Review 37 (1990)
- Abbe R. Gluck und Lisa Schultz Bressman, „Statutory Interpretation from the Inside“, Stanford Law Review 65 (2013)
- BVerfGE 1, 299 (1952) und BVerfGE 92, 1 (1995, Sitzblockaden)
- Reinhold Zippelius, Juristische Methodenlehre (C.H. Beck)